§ 1153 BGB. Übertragung von Hypothek und Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1153. Übertragung von Hypothek und Forderung | § 1153 |
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. | (1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. |
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. | (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1153.
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.