§ 1187 BGB. Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1187. 2Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere. [1] Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. [2] Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist. [3] Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. 3[4] Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 1978: Artt. 1 Nr. 3, 8 § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1977.