§ 1196 BGB. Eigentümergrundschuld
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1978] | [1. Januar 1900] |
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§ 1196 | § 1196 |
(1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigenthümer bestellt werden. | (1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigenthümer bestellt werden. |
(2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigenthümers gegenüber dem Grundbuchamte, daß die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung. | (2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigenthümers gegenüber dem Grundbuchamte, daß die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung. |
(3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1978]
1§ 1196.
(1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigenthümer bestellt werden.
(2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigenthümers gegenüber dem Grundbuchamte, daß die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.