§ 1232 BGB. Nachstehende Pfandgläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1232. 2Nachstehende Pfandgläubiger. [1] Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. [2] Ist er nicht im Besitze des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkaufe durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 1232 BGB

§ 1231 BGB. Herausgabe des Pfandes zum Verkauf

§ 1232 BGB. Nachstehende Pfandgläubiger

§ 1233 BGB. Ausführung des Verkaufs