§ 1235 BGB. Öffentliche Versteigerung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1235. Öffentliche Versteigerung § 1235
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1235.
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1235 BGB

§ 1234 BGB. Verkaufsandrohung; Wartefrist

§ 1235 BGB. Öffentliche Versteigerung

§ 1236 BGB. Versteigerungsort