§ 1236 BGB. Versteigerungsort
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1236. Versteigerungsort | § 1236 |
[1] Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. [2] Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern. | [1] Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. [2] Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1236. [1] Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. [2] Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.