§ 1239 BGB. Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1239. Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer | § 1239 |
(1) [1] Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei der Versteigerung mitbieten. [2] Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. | (1) [1] Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei der Versteigerung mitbieten. [2] Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. |
(2) [1] Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag baar erlegt wird. [2] Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet. | (2) [1] Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag baar erlegt wird. [2] Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1239.
(1) [1] Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei der Versteigerung mitbieten. [2] Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) [1] Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag baar erlegt wird. [2] Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.