§ 1239 BGB. Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1239. Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer § 1239
(1) [1] Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei der Versteigerung mitbieten. [2] Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. (1) [1] Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei der Versteigerung mitbieten. [2] Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) [1] Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag baar erlegt wird. [2] Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet. (2) [1] Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag baar erlegt wird. [2] Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1239.
(1) [1] Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei der Versteigerung mitbieten. [2] Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) [1] Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag baar erlegt wird. [2] Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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