§ 1246 BGB. Abweichung aus Billigkeitsgründen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1246. 2Abweichung aus Billigkeitsgründen.
(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Betheiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, daß der Verkauf in dieser Art erfolgt.
(2) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet das Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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