§ 1249 BGB. Ablösungsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1249. Ablösungsrecht | § 1249 |
[1] Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. [2] Die Vorschriften des § 268 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. | [1] Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. [2] Die Vorschriften des § 268 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1249. [1] Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. [2] Die Vorschriften des § 268 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.