§ 1249 BGB. Ablösungsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1249. Ablösungsrecht § 1249
[1] Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. [2] Die Vorschriften des § 268 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. [1] Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. [2] Die Vorschriften des § 268 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1249. [1] Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. [2] Die Vorschriften des § 268 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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