§ 1256 BGB. Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1256. Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum | § 1256 |
(1) [1] Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigenthum in derselben Person zusammentrifft. [2] Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Rechte eines Dritten belastet ist. | (1) [1] Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigenthum in derselben Person zusammentrifft. [2] Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Rechte eines Dritten belastet ist. |
(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigenthümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat. | (2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigenthümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1256.
(1) [1] Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigenthum in derselben Person zusammentrifft. [2] Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Rechte eines Dritten belastet ist.
(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigenthümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.