§ 1260 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 1941]
1§ 1260.
(1) [1] Zur Bestellung des Pfandrechts ist die Einigung des Eigenthümers des Schiffes und des Gläubigers darüber, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll, und die Eintragung des Pfandrechts in das Schiffsregister erforderlich. [2] Die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden entsprechende Anwendung.
(2) [1] In der Eintragung müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz angegeben werden. [2] Zur näheren Bezeichnung der Forderung kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.