§ 126b BGB. Textform

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Juni 2014]
1§ 126b. Textform. [1] Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. [2] Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
  • 1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  • 2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Anmerkungen:
1. 13. Juni 2014: Artt. 1 Nr. 3, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.

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