§ 1277 BGB. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1277. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung | § 1277 |
[1] Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. [2] Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt. | [1] Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. [2] Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1277. [1] Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. [2] Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.