§ 127a BGB. Gerichtlicher Vergleich

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1970]
§ 127a. Gerichtlicher Vergleich § 127a
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll ersetzt. Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 127a. Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

Umfeld von § 127a BGB

§ 127 BGB. Vereinbarte Form

§ 127a BGB. Gerichtlicher Vergleich

§ 128 BGB. Notarielle Beurkundung