§ 129 BGB. Öffentliche Beglaubigung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2022]
1§ 129. Öffentliche Beglaubigung.
(1) [1] Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung
- 1. in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
- 2. in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2022: Artt. 12 Nr. 4, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.