§ 1295 BGB. Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[9. April 2004]
1§ 1295. Freihändiger Verkauf von Orderpapieren. [1] Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritte der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. [2] § 1259 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 9. April 2004: Artt. 3 Nr. 4, 13 des Gesetzes vom 5. April 2004.

Umfeld von § 1295 BGB

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