§ 1297 BGB. Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[26. November 2015][1. Januar 2002]
§ 1297. Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens § 1297. Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
(1) Aus einem Verlöbnisse kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden. (1) Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
[1. Januar 2002–26. November 2015]
1§ 1297. 2Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens.
(1) Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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