§ 1303 BGB. Ehemündigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017]
1§ 1303. Ehemündigkeit. [1] Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. [2] Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 2, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.

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