§ 1308 BGB. Annahme als Kind

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1308. Annahme als Kind § 1308
(1) [1] Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. [2] Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist. (1) [1] Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. [2] Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) [1] Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. [2] Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen. (2) [1] Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. [2] Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1308.
(1) [1] Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. [2] Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) [1] Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. [2] Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.