§ 1309 BGB. Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 2019]
1§ 1309. 2Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer.
(1) [1] Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, daß der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. 3[2] Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. [3] Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
(2) 4[1] Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. [2] Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. [3] In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. [4] Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. April 2019: Artt. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2019.
- 4. 1. Januar 2009: Artt. 2 Abs. 16 Nr. 2, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
- 5. 22. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 2, 17 des Ersten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.