§ 1311 BGB. Persönliche Erklärung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1311. Persönliche Erklärung § 1311
[1] Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. [2] Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. [1] Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. [2] Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1311. [1] Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. [2] Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.