§ 1313 BGB. Aufhebung durch richterliche Entscheidung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 1313. Aufhebung durch Urteil | § 1313 |
[1] Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben werden. [2] Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. [3] Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. | [1] Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben werden. [2] Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. [3] Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1313. [1] Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben werden. [2] Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. [3] Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.