§ 1353 BGB. Eheliche Lebensgemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Oktober 2017]
1§ 1353. 2Eheliche Lebensgemeinschaft.
(1) 3[1] Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 4[2] Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Mißbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 1, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Oktober 2017: Artt. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 20. Juli 2017.
- 4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.