§ 1355a BGB. Begleitname

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2025]
1§ 1355a. Begleitname.
(1) [1] Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. [2] Begleitname kann sein:
  • 1. der Geburtsname dieses Ehegatten oder
  • 2. der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.
[3] Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. [4] Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
(3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) [1] Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. [2] Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. [3] Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.