§ 1360 BGB. Verpflichtung zum Familienunterhalt
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1360. 2Verpflichtung zum Familienunterhalt. [1] Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. [2] Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 5, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.