§ 1361a BGB. Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009] | [1. Januar 2002] |
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§ 1361a. Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben | § 1361a. Hausratsverteilung bei Getrenntleben |
(1) [1] Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem andere Ehegatten herausverlangen. [2] Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. | (1) [1] Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem andere Ehegatten herausverlangen. [2] Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. |
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. | (2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. |
(3) [1] Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. [2] Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. | (3) [1] Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. [2] Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. |
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. | (4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. |
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 1361a. 2Hausratsverteilung bei Getrenntleben.
(1) [1] Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem andere Ehegatten herausverlangen. [2] Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) [1] Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. [2] Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 8, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.