§ 1375 BGB. Endvermögen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 1375. 2Endvermögen.
(1) [1] Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. 3[2] Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
4(2) [1] Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, daß ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes
  • 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
  • 2. Vermögen verschwendet hat oder
  • 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
[2] Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 6. Juli 2009.
4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 6. Juli 2009.