§ 138 BGB. Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 138. 2Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
3(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. September 1976: Artt. 3, 7 § 4 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 1976.