§ 14 BGB. Unternehmer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. Juni 2000]
1§ 14. Unternehmer.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2000: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 1, 12 S. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000.

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