§ 1417 BGB. Sondergut
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1958] |
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§ 1417. Sondergut | § 1417 |
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. | (1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. |
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. | (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. |
(3) [1] Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. [2] Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts. | (3) [1] Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. [2] Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts. |
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 1417.
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
(3) [1] Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. [2] Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.