§ 1424 BGB. Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1424. 2Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke.
(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten.
(2) Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.