§ 1426 BGB. Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 1426. Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten. Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 13, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.