§ 1454 BGB. Notverwaltungsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1454. 2Notverwaltungsrecht. [1] Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. [2] Das gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.