§ 147 BGB. Annahmefrist

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. August 2001]
§ 147. Annahmefrist § 147
(1) [1] Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. [2] Dies gilt auch von einem mittelst Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrage. (1) [1] Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. [2] Dies gilt auch von einem mittelst Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrage.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 147.
(1) [1] Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. 2[2] Dies gilt auch von einem mittelst Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrage.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 5, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.