§ 1470 BGB. Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1958]
§ 1470. Wirkung des Aufhebungsurteils § 1470
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 1470.
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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