§ 1472 BGB. Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1472. 2Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes.
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
(2) [1] Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muß. [2] Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muß, daß die Gütergemeinschaft beendet ist.
(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
(4) [1] Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. [2] Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 1472 BGB

§ 1471 BGB. Beginn der Auseinandersetzung

§ 1472 BGB. Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes

§ 1473 BGB. Unmittelbare Ersetzung