§ 1482 BGB. Eheauflösung durch Tod

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958][1. Januar 1900]
§ 1482 § 1482
[1] Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. [2] Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. [1] Wird die Ehe durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst und ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling nicht vorhanden, so gehört der Antheil des verstorbenen Ehegatten am Gesammtgute zum Nachlasse. [2] Die Beerbung des Ehegatten erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften.
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1482. [1] Wird die Ehe durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst und ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling nicht vorhanden, so gehört der Antheil des verstorbenen Ehegatten am Gesammtgute zum Nachlasse. [2] Die Beerbung des Ehegatten erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.