§ 1484 BGB. Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009] | [1. Januar 2002] |
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§ 1484. Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft | § 1484. Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft |
(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen. | (1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen. |
(2) [1] Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. [2] Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. [3] Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. | (2) [1] Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. [2] Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. [3] Dies gilt auch für die Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten. |
(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482. | (3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482. |
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 1484. 2Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
(2) [1] Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. 3[2] Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. 4[3] Dies gilt auch für die Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten.
(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 1980: Art. 9 § 2 Nr. 3, § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
- 4. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 8, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.