§ 1491 BGB. Verzicht eines Abkömmlings
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 1491. 2Verzicht eines Abkömmlings.
(1) [1] Ein antheilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Antheil an dem Gesammtgute verzichten. [2] Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlaß des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. [3] Das Nachlaßgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen antheilsberechtigten Abkömmlingen mittheilen.
(2) [1] Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den übrigen antheilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. 3[2] Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
4(3) 5[1] Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzichte die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. 6[2] Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
- 4. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 9, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 5. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 18. Buchst. a, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 6. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 18. Buchst. b, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.