§ 1495 BGB. Aufhebungsantrag eines Abkömmlings

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[26. November 2015]
1§ 1495. 2Aufhebungsantrag eines Abkömmlings. Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen klagen,
  • 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, daß der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unfähig ist oder sein Recht das Gesamtgut zu verwalten, mißbraucht;
  • 2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist;
  • 3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt;
  • 4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben würde.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 18 Nr. 9 Buchst. b, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.
2. 26. November 2015: Artt. 18 Nr. 9 Buchst. a, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.

Umfeld von § 1495 BGB

§ 1494 BGB. Tod des überlebenden Ehegatten

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§ 1496 BGB. Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung