§ 153 BGB. Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 153. 2Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden. Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daß der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 153 BGB

§ 152 BGB. Annahme bei notarieller Beurkundung

§ 153 BGB. Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

§ 154 BGB. Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung