§ 156 BGB. Vertragsschluss bei Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 156. Vertragsschluss bei Versteigerung | § 156 |
[1] Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. [2] Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Ertheilung des Zuschlags geschlossen wird. | [1] Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. [2] Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Ertheilung des Zuschlags geschlossen wird. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 156. [1] Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. [2] Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Ertheilung des Zuschlags geschlossen wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.