§ 1560 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1560. Antrag auf Eintragung | § 1560 |
[1] Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. [2] Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen. | [1] Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. [2] Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1560. [1] Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. [2] Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.