§ 1570 BGB. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[28. Februar 2007–1. Januar 2008]
1§ 1570. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.2
- Anmerkungen:
- 1. 28. Februar 2007: Entscheidung vom 28. Februar 2007.
- 2. 1. Die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege oder Erziehung von Kindern in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches einerseits und § 1615l Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches andererseits ist mit Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar. 2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.