§ 1572 BGB. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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| § 1572. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen | § 1572 |
| Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt | Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt |
| 1. der Scheidung, | 1. der Scheidung, |
| 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, | 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, |
| 3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder | 3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder |
| 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 | 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 |
| an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. | an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 1572. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1. der Scheidung,
- 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
- 3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
- 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.