§ 1577 BGB. Bedürftigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 1577.
(1) Die geschiedene Frau behält den Familiennamen des Mannes.
(2) [1] Die Frau kann ihren Familiennamen wiederannehmen. [2] War sie vor der Eingehung der geschiedenen Ehe verheirathet, so kann sie auch den Namen wiederannehmen, den sie zur Zeit der Eingehung dieser Ehe hatte, es sei denn, daß sie allein für schuldig erklärt ist. [3] Die Wiederannahme des Namens erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(3) [1] Ist die Frau allein für schuldig erklärt, so kann der Mann ihr die Führung seines Namens untersagen. [2] Die Untersagung erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. [3] Die Behörde soll der Frau die Erklärung mittheilen. [4] Mit dem Verluste des Namens des Mannes erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.