§ 1582 BGB. Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][10. Januar 1984]
§ 1582. Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger § 1582
(1) [1] Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. [2] Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. [§ 1582 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), ist insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruht und das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Befriedigung des Mindestunterhalts aller Unterhaltsberechtigten ausreicht.] [3] Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war. (1) [1] Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. [2] Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. [§ 1582 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), ist insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruht und das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Befriedigung des Mindestunterhalts aller Unterhaltsberechtigten ausreicht.] [3] Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
(2) § 1609 bleibt im übrigen unberührt. (2) § 1609 bleibt im übrigen unberührt.
[10. Januar 1984–1. Januar 2002]
1§ 1582.
(1) [1] Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. 2[2] Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war.3 [3] Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
(2) § 1609 bleibt im übrigen unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 10. Januar 1984: Entscheidung vom 10. Januar 1984.
3. § 1582 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), ist insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruht und das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Befriedigung des Mindestunterhalts aller Unterhaltsberechtigten ausreicht.

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