§ 1587e BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 1587e. Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs | § 1587e |
(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend. | (1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend. |
(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch. | (2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch. |
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann. | (3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann. |
(4) [1] Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. [2] Er ist gegen die Erben geltend zu machen. | (4) [1] Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. [2] Er ist gegen die Erben geltend zu machen. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 1587e.
(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend.
(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.
(4) [1] Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. [2] Er ist gegen die Erben geltend zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.