§ 1587e BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 1587e. Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs § 1587e
(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend. (1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend.
(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch. (2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann. (3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.
(4) [1] Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. [2] Er ist gegen die Erben geltend zu machen. (4) [1] Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. [2] Er ist gegen die Erben geltend zu machen.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 1587e.
(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend.
(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.
(4) [1] Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. [2] Er ist gegen die Erben geltend zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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