§ 1587e BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] | 
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| § 1587e. Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs | § 1587e | 
| (1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend. | (1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend. | 
| (2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch. | (2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch. | 
| (3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann. | (3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann. | 
| (4) [1] Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. [2] Er ist gegen die Erben geltend zu machen. | (4) [1] Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. [2] Er ist gegen die Erben geltend zu machen. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 2002]
    1§ 1587e. 
        
(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend.
        (2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
        (3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.
        
            (4) [1] Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. [2] Er ist gegen die Erben geltend zu machen.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.