§ 1589 BGB. Verwandtschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970][1. Januar 1900]
§ 1589 § 1589
(1) [1] Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. [2] Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. [3] Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. (1) [1] Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. [2] Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. [3] Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen) (2) Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt.
[1. Januar 1900–1. Juli 1970]
1§ 1589.
(1) [1] Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. [2] Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. [3] Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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