§ 1594 BGB. Anerkennung der Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[4. Dezember 1974] | [1. Juli 1970] |
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§ 1594 | § 1594 |
(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden. [Die Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann in § 1594 Absatz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] | (1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden. |
(2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. [2] Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. [Die Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann in § 1594 Absatz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] | (2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. [2] Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. |
(3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden. | (3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[1. Juli 1970–4. Dezember 1974]
1§ 1594.
(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden.
(2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. [2] Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
(3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 3, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
- 2. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 6, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.