§ 1594 BGB. Anerkennung der Vaterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[4. Dezember 1974][1. Juli 1970]
§ 1594 § 1594
(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden. [Die Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann in § 1594 Absatz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] (1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden.
(2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. [2] Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. [Die Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann in § 1594 Absatz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] (2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. [2] Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
(3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden. (3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Juli 1970–4. Dezember 1974]
1§ 1594.
(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden.
(2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. [2] Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
(3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
2(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 3, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
2. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 6, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.